Abnahme – Definition und Inhalt

von | 26. Sep. 2013 | Mangel und Abnahme, Rechtssprechung

„Die Abnahme ist die mit der körperlichen Hinnahme verbundene Billigung des Werks als (in der Hauptsache) vertragsgemäße Leistung.“ (BGH, 24.11.1969, VII ZR 177/62)

Inhalt der Abnahme:

  • Pflicht des Auftraggebers bzw. des Bestellers, die Werkleistung zu prüfen, ob sie im Wesentlichen vertragsgemäß ist
  • körperliche Entgegennahme der Leistung durch den Auftraggeber / Besteller

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