Abnahmereife – Voraussetzungen

von | 26. Sep. 2013 | Mangel und Abnahme, Rechtssprechung

Eine Leistung ist abnahmereif, wenn sie keine wesentlichen Mängel aufweist und ggf. nur noch unwesentliche Restleistungen offen sind.

Interpretation:

  • Ein Schlüsselfertig-Bauwerk ist abnahmereif, wenn der Einzug bzw. der Beginn der Nutzung möglich ist. Restleistung, welche diesem Kriterium nicht im Wege stehen, sind für die Abnahmereife unerheblich.
  • Die Bauleistungen eines Einzelgewerkes ist abnahmereif, wenn sie entsprechend vertraglicher Vereinbarungen fertig hergestellt ist, sodass Folgegewerke darauf aufbauen können. Hinweis: ein Generalunternehmer ist auch dann zur Abnahme einer Nachunternehmerleistung verpflichtet, wenn seine Gesamtleistung gegenüber dem Auftraggeber noch nicht abnahmereif ist.

© Henry Pfeifer

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