Bei Schwarzarbeit keine Mängelhaftung

von | 23. Sep. 2013 | Rechtssprechung

Vereinbaren Auftragnehmer und Auftraggeber eine Barzahlung ohne Rechnung, um die Umsatz- und Gewinnsteuern zu umgehen, ist der Vertrag wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot der Schwarzarbeit nichtig. Der Auftragnehmer kann dann keine Mängel aus Gewährleistung geltend machen. Der BGH begründet dies in einem aktuellen Urteil wie folgt:

„Das Schwarzarbeitsgesetz enthalte das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn vorgesehen sei, dass eine Vertragspartei ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Die Nichtigkeit des Werkvertrages führe dazu, dass der Besteller keine Mängelansprüche hat.“

Stand September 2013

© Henry Pfeifer

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